Für unsere Leistungen in Ihrem Privathaushalt können Sie bis zu 1.200 € von 6.000 € Lohnleistung von Ihrer Einkommensteuer nach § 35 a (3) EStG absetzen. Gleich, ob Sie Renovierungen oder Fassadenarbeiten ausführen lassen.
Beachten Sie bitte unbedingt, unsere Rechnung, auf der dann die Lohnleistung separat für das Finanzamt ausgewiesen wurde, muss 2 Jahre lang nach Ablauf des Jahres, in dem wir für Sie gearbeitet haben, aufgehoben werden.
Die Rechnung darf nicht bar beglichen werden, um steuerlich absetzbar zu sein.
Von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen sind öffentlich geförderte Maßnahmen mit der Gewährung zinsverbilligter Darlehen oder steuerfreier Zuschüsse. Ganz wichtig: Die Leistungen müssen für Ihren eigenen Haushalt erbracht worden sein.
Unsere Maler-, Fußboden- und Fassadenarbeiten müssen Reparatur- oder Modernisierungsleistungen sein, also kein Neubau. Dann zählen unsere Arbeiten als haushaltsnahe Maßnahmen.
Hier ein kleiner Überblick, welche unserer Leistungen unter diese Regelung fallen:
Was nicht steuerlich gefördert wird
Ihr Steuerberater berät Sie gern dabei, wie viel Steuern Sie sparen können.